Eintragung von Übermittlungs- und Auskunftssperren im Melderegister
Übermittlungssperre
Sie haben die Möglichkeit, der Weitergabe beziehungsweise Nutzung Ihrer Daten
- im Zusammenhang mit allgemeinen Wahlen (Auskunft an Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen),
- an Presse, Rundfunk oder andere Medien zum Zweck der Veröffentlichung von Alters- und Ehejubiläen und Jubiläen von Lebenspartnerschaften,
- an die Sächsische Staatskanzlei zu Zwecken der Ehrung von Alters- und Ehejubiläen und Jubiläen von Lebenspartnerschaften durch den Ministerpräsidenten
- zur Herausgabe durch Adressbücher,
- an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften als Familienmitglied eines Mitglieds einer solchen und
- an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr zum Zweck der Übersendung von Informationsmaterial zum freiwilligen Wehrdienst, wenn Sie im nächsten Jahr volljährig werden
bei der zuständigen Meldebehörde des Wohnortes zu widersprechen.
Auskunftssperre
Können Sie glaubhaft machen, dass durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Ihr Leben, Ihre Gesundheit, Ihre persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen entstehen kann, können Sie eine Auskunftssperre im Melderegister bei der zuständigen Meldebehörde des Wohnortes beantragen. Diese Sperre wird nur unter bestimmten Voraussetzungen und in absoluten Ausnahmefällen eingetragen.
Weiterführende InformationenEingabeaufforderung zur Ortsauswahl
Geben Sie Ihren Wohnort ein:
Verfahrensablauf
Übermittlungssperre
- Wenn Sie der Übermittlung Ihrer Daten widersprechen wollen, können Sie dies ausschließlich bei der Meldebehörde Ihres Wohnortes in schriftlicher oder mündlicher Form machen. Eine Angabe von besonderen Gründen ist hierbei nicht notwendig.
- Die jeweilige Übermittlungssperre wird von Ihrer Meldebehörde im Melderegister eingetragen und
- anschließend bei jedem Übermittlungs- und Auskunftsersuchen Dritter entsprechend berücksichtigt.
Auskunftssperre
- Bevor die Auskunftssperre eingetragen wird, müssen Sie zunächst einen Antrag stellen. Darin müssen Sie Tatsachen darlegen und glaubhaft machen, weshalb Ihnen durch eine Auskunftserteilung eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Belange entstehen kann.
- Der Antrag kann schriftlich oder persönlich durch Vorsprache in der Behörde gestellt werden.
- Anschließend werden Ihre Angaben durch die Meldebehörde überprüft.
- Ergibt sich aus dieser Überprüfung, dass die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen, so wird im Melderegister eine Auskunftssperre vermerkt, die sich auf alle Arten der Melderegisterauskunft an Privatpersonen und nicht öffentliche Stellen bezieht.
Hinweis: Die Auskunftssperre gilt nur für die Wohnung, für die sie beantragt wurde.
Hinweise (Besonderheiten)