Steuerliche Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten
Aufwendungen für die Betreuung Ihres Kindes, das jünger als 14 Jahre alt oder wegen einer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten und das bei Ihnen lebt, können Sie als Sonderausgaben steuerlich geltend machen.
Das Finanzamt berücksichtigt bis zu zwei Drittel der Aufwendungen (höchstens jährlich EUR 4.000 je Kind).
Zu den Kinderbetreuungskosten zählen beispielsweise Ausgaben für die Unterbringung im Kindergarten, in einer Kindertagesstätte, einer Kinderkrippe beziehungsweise bei einer Tagesmutter oder auch Kosten für eine Haushaltshilfe, soweit sie das Kind betreut.
Voraussetzung für den Abzug der Kosten ist, dass Sie für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten haben und die Zahlung per Überweisung auf das Konto der Betreuungsperson erfolgt ist. Besucht Ihr Kind einen Kindergarten oder Hort, gilt der Gebührenbescheid als Rechnung. Barzahlungen kann das Finanzamt nicht anerkennen.
Hinweis:
Nicht berücksichtigt werden Ausgaben für die Verpflegung des Kindes, für jede Art von Unterricht (auch Nachhilfeunterricht), für die Vermittlung besonderer Fähigkeiten (etwa Schreibmaschinen- oder Computerkurs) sowie für sportliche und andere Freizeitaktivitäten.
Weiterführende Informationen
Eingabeaufforderung zur Ortsauswahl
Geben Sie Ihren Wohnort ein:
Verfahrensablauf
Berücksichtigung im Rahmen der Einkommensteuererklärung
- Wenn Sie Kinderbetreuungskosten steuerlich geltend machen wollen, müssen Sie mit Ihrer Einkommensteuererklärung die "Anlage Kind" abgeben (für jedes Kind eine eigene).
- Auf Grundlage dieser Angaben stellt das Finanzamt fest, ob und in welcher Höhe absetzbare Aufwendungen vorliegen und berücksichtigt diese dann bei der Steuerfestsetzung. Der Steuerbescheid enthält entsprechende Bemerkungen hierzu.
Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung (Freibetrag)
- Durch Eintrag eines Freibetrages in den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM) können sich bei Arbeitnehmern die Kinderbetreuungskosten schon im Laufe des Kalenderjahres beim Lohnsteuerabzug positiv auswirken. Dazu müssen Sie beim Finanzamt einen Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung stellen.
- Reichen Sie den ausgefüllten Antrag mit den entsprechenden Nachweisen beim Finanzamt ein.
Tipp:
Als elektronische Alternative zum Papierformular können Anträge ebenso im Online-Finanzamt „Mein ELSTER“ oder mit Angeboten anderer Softwarehersteller eingereicht werden.
- Es wird geprüft, in welcher Höhe ein Freibetrag in den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM) eingetragen werden kann (gegebenenfalls entsprechende Änderung).
- Arbeitgebern werden die geänderten ELStAM mit entsprechender Gültigkeitsangabe im elektronischen Verfahren zum Abruf bereitgestellt.
- Sofern Sie einen Ausdruck Ihrer ELStAM wünschen, vermerken Sie dies auf dem Antragsvordruck. Die eigenen ELStAM können Sie auch nach kostenfreier Registrierung über www.elster.de einsehen.
Hinweis:
Einen Freibetrag können die Mitarbeiter des Finanzamtes nur dann eintragen, wenn die abzugsfähigen Betreuungskosten insgesamt höher als EUR 600,00 sind (gegebenenfalls zusammen mit eintragungsfähigen Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und Ähnlichem).
Hinweise (Besonderheiten)